Numismatik
Münzen Fälschung
Im juristischen Sinne gelten nur unbefugt geprägte kursgültige Geldzeichen als Fälschungen.
Jede Nachbildung einer jetzt noch kursfähigen Münze ist also eine Fälschung, gleich ob es sich um eine Kursmünze des Jahres 1998 oder beispielsweise um die wertvolle 5-DM-Münze "Germanisches Museum" von 1952 handelt, die ja noch immer ein offizielles Zahlungsmittel ist.
Historisches
Das unerlaubte Nachprägen von Münzen wurde im Altertum (4. Jahrtausend v. Chr. bis Anfang 6. Jahrhundert) durch einen sogenannten Nachguss der Münze durchgeführt. Eine Fälschung, die mit Hilfe eines nachgeahmten Münzstempels erfolgte, war sehr selten. In dem Zeitraum vom Mittelalter (6. Jahrhundert) bis heute sind alle wertvollen Münzen von der Münzfälscherei betroffen. Es gibt nur wenige Ausnahmen.
In der deutschen Geschichte der Falschmünzerei wird vor allem der Name des Machthabers von Preußen in Verbindung gebracht: Friedrich II der Große (1712 – 1786) betrieb offiziöse Falschmünzerei im siebenjährigen Krieg.
Für das unerlaubte Nachprägen von Münzen gab es verschiedene Strafverfahren: Im Altertum wurde dieses Vergehen mit dem Tode bestraft. Nach der Herrschaft von Konstantin I dem Großen galt Falschmünzerei als Majestätsverbrechen und wurde in Abhängigkeit von dem Münzmaterial mit dem Tode (bei Gold) oder mit dem gesellschaftlichen Ausstoß bzw. einem Vermögenseinzug bestraft. Weitere Strafmaße im Zeitalter des Mittelalters war der Feuertod oder Handabhauen.
Defintion
Unter dem Fälschungsbegriff wird umgangssprachlich die Nachahmung oder Nachbildung eines Gegenstandes oder eines Wertpapieres bezeichnet. Hierbei wird das nachempfundene Produkt, also die eigene Arbeitsleistung, dem Initiator des Originals zugeordnet. Daraus ergibt sich, dass mit Hilfe einer Fälschung versucht wird ein Original mit all seinen Beschaffenheiten wie das Material, Markenzeichen und Unterzeichnungen so nachzuempfinden, dass es letztendlich als (gefälschtes) Original oder Markenprodukt ausgegeben wird. Zudem besteht die Möglichkeit, dass die angefertigte Fälschung keinem Original zugeordnet werden kann und somit als ein neues (originales) Produkt auf dem Markt erscheint.
Allgemein bezieht sich der Fälschungsbegriff auf Geld, Wertpapiere und Aktien, die sowohl aus dem Inland als auch aus dem Ausland stammen.
Sanktionen
In dem Strafbesetzbuch der Bundesrepublik Deutschland bezieht sich der achte Abschnitt auf die „Geld- und Wertzeichenfälschung“.
Hier werden ausdrücklich die Tatbestände und die dazugehörigen Sanktionen definiert. Durch das Gesetz werden vor allem Münz- und Papiernoten, amtliche Wertzeichen wie z.B. Briefmarken, Aktien, Investmentdokumente und Geldschecks in jeglicher Form geschützt.
Die Produktion von den illegalen Materialien wird mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr sanktioniert. Mit bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe werden die Personen bestraft, die die illegalen Nachbildungen in Umlauf bringen und auf dem Markt als Originale anbieten. Dasselbe Strafmaß findet Anwendung bei Personen, die den Prozess des Geldfälschens mit Materialien oder Beschaffung dieser vorbereiten.